Rechtsgrundlage von Baustellenkameras und Videoüberwachung
Die Änderungen im Datenschutz (n DSG, SECO Arbeitsrecht und Gerichtsurteil) erfordern ein Umdenken bei der Art und Weise, wie Baustellenbetreiber dokumentieren (Webcams) oder sichern (Überwachung).
Baustellen-Dokumentation (Baustellen-Webcam / Kamera) vs. Baustellen-Videoüberwachung (Sicherheit): Schweiz, nicht EU.
Die Schweiz DSG / SECO / Recht gewichtet den Menschen höher als das Eigentum!
Wegweisendes Urteil Zürich 11.12.2024
GERICHTSURTEIL 11.12.2024 erste Instanz; Videokameras , Webcam müssen weg !!!!
Schon die Möglichkeit zu Filmen ist Verboten! Gefordert wird "Privacy by Design" Kamera, speziell zur Baustellen Dokumentation
Zudem kommt der Bezirksrat zum Schluss, dass bereits das Aufstellen einer Kamera oder das Aufnehmen von öffentlichem Grund ohne Personen eine «Störung des öffentlichen Grundes darstellt». Denn «die Möglichkeit, bei der Benützung öffentlichen Grundes gefilmt zu werden, schränkt dessen freie Nutzung ein», steht im Urteil.
Das Prinzip Privacy by Design bietet die stärkste Garantie zur Einhaltung von Art. 26 ArGV 3 (Arbeitsrecht SECO), weil es Missbrauch bereits auf Hardware-Ebene verhindert. Juristisch relevant ist der Unterschied zwischen der organisatorischen Zusicherung „Wir machen das nicht“ und der technischen Unmöglichkeit „Wir können das nicht“.
Die Frage bei Baustellen Webcams ist neue: Ist es mit einer Kamera möglich zu filmen bei Baustellen Dokumentationen (tagaktiv)
Ja (verboten / nachtaktiv nur für Sicherheitlösungen, SECO)
Nein (erlaubt, tagaktiv für Fotodokumentation der Arbeiter SECO / nDSG) . Gefordert wird Privacy by Design Kamera
Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Rechtlicher Rahmen
Leitfaden SECO /
NDSG 2024
Eine Überwachungsanlage kann von Angestellten auch als Mittel zur Verhaltensüberwachung empfunden werden. Auch wenn sie vorgängig über die (NICHT) Überwachung informiert werden, können sie sich ständig beobachtet fühlen. Dies umso mehr, da Videokameras in der Regel mit Zoom-Funktionen ausgestattet sind, die eine Identifikation von Personen ermöglichen, und somit zur Verhaltensüberwachung missbraucht werden können.
Die Erfahrung zeigt, dass Videoüberwachungsgeräte und gerade die immer weiter verbreiteten Webcams bei Angestellten Unbehagen wecken. Die Geräte können das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die Arbeitsfähigkeit des Personals beeinträchtigen.
Zwischen der Aussage "nicht machen" und "nicht können" liegen Welten, manchmal 20 Jahre Gefängnis.
Auzug SECO
Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation von Überwachungs- und Kontrollsystemen oft – beispielsweise aus Unwissenheit – versäumen abzuklären, ob solche Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen überhaupt gesetzeskonform betrieben werden können. Um die Integrität und den Persönlichkeitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten, überprüfen die kantonalen Arbeitsinspektorate Betriebe unter anderem darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften beim Einsatz von technischen Überwachungs- und Kontrollsystemenein gehalten werden.
Zu diesen zählen beispielsweise:
Videoanlagen mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
Mikrophone oder Gegensprechanlagen mit Aufnahmefunktion
Ortungssysteme (GPS, RFID etc.) mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
Informatikmittel mit Data-Logger (URL, E-Mail, Spyware, Systemlogs etc.)
Telefonzentralen, Telefonanlagen mit Abhör- oder Aufzeichnungsmöglichkeit
Fax-, Scan- und Fotokopiergeräte mit Dokumentenspeicher
Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen, sofern sie keine Verhaltensüberwachung des Personals ermöglichen, überall auf dem Firmengelände eingerichtet werden, wo sich das Personal nur selten aufhält. Beispiele dafür sind:
Ausserhalb der Gebäude, bei Parkplätzen und in Tiefgaragen
Bei Zugängen, Eingängen und Durchgängen
Bei gefährlichen Maschinen, Anlagen und in Tresorräumen
Bei gefährlichen Installationen im Freien
Bei Lagern von gefährlichen Gütern
Die Praxis zeigt, dass es meist schwierig oder vereinzelt gar unmöglich ist, beim Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen eine Verhaltensüberwachung auszuschliessen.
SIETEC Baustellekameras mit Fototechnik kann das zu 100% erfüllen
In diesem Fall muss der Arbeitgeber seinen Eingriff in die Privatsphäre gegenüber den Arbeitnehmenden und den Arbeitsinspektoren mit der Unvermeidlichkeit des Typs und der Installation des Überwachungssystems zum Erreichen des Überwachungsziels stichhaltig begründen, plausibel darlegen, dass das Überwachungsziel nicht mit einer anderen, den Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz besser wahrenden Massnahme erreicht werden kann, die Verhältnismässigkeit der Massnahme damit begründen können, dass das Überwachungsziel einem für die Existenz des Unternehmens unverzichtbaren Interesse entspricht, glaubhaft aufzeigen, dass aufgezeichnete Daten, welche Rückschlüsse auf das persönliche Verhalten der Arbeitnehmenden zulassen, niemals widerrechtlich zur Leistungsbeurteilung oder einem repressiven Zweck verwendet werden.
Das Wohl der Arbeiter stehet an erster Stelle. Ihre Gesundheit und ihr Schutz sind das Fundament jeder erfolgreichen Unternehmung.
SIETEC Construction Camera arbeitet heute im technisch maximalen datenschutzkonformen Bereich. Noch 1% mehr würde den Verzicht auf jegliche Baustellenkameras bedeuten
Konkrete Beispiele Baustellen:
Videoüberwachung auf Baustellen
Heutzutage sind Videoüberwachungen auf Baustellen immer häufiger, einerseits zum Schutz vor Diebstahl, andererseits für Kosteneinsparungen, weil der Baufortschritt überwacht werden kann. Der Zweck der Videoüberwachungen wird den Angestellten oft nicht kommuniziert.
Der Einsatz einer Videokamera in der Nacht ist grundsätzlich gerechtfertigt. Die Überwachungsanlage wird aus Sicherheitsgründen (Prävention von Diebstahl und Vandalismus) in Abwesenheit des Personals betrieben, zum Beispiel mit Bewegungsmeldern. Sie darf folglich nicht auch tagsüber ferngesteuert (z. B. via App) betrieben werden.
Die Umsetzung einer Videoüberwachung am Tag ist problematisch. Auf den Einsatz einer Videoüberwachungsanlage für die Kontrolle des Baufortschritts sollte grundsätzlich verzichtet werden, weil eine systematische Überwachung der Angestellten dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht (Art. 6 Abs. 2 DSG). Eine Überwachungsanlage kann von Angestellten auch als Mittel zur Verhaltensüberwachung empfunden werden. Auch wenn sie vorgängig über die Überwachung informiert werden, können sie sich ständig beobachtet fühlen. Dies umso mehr, da Videokameras in der Regel mit Zoom-Funktionen ausgestattet sind, die eine Identifikation von Personen ermöglichen, und somit zur Verhaltensüberwachung missbraucht werden können.
Auf jeden Fall sollen Videoaufnahmen keine einschneidende Massnahme sein. Die Videoüberwachung auf Baustellen zur Kontrolle des Baufortschritts kann zum Beispiel erlaubt sein (vorbehalten bleibt die Prüfung und Abwägung der Interessen im Einzelfall), wenn tägliche Inspektionen vor Ort nötig, jedoch schwierig sind (Architektinnen und Architekten und/oder Bauherrinnen und Bauherren müssten zur Überprüfung des Baufortschritts täglich von weither kommen). Es wird dabei jedoch vorausgesetzt, dass die betroffenen Personen informiert werden und der Zugriff auf die Aufnahmen beschränkt bleibt.
Gerichtsuteile 2025 Videoüberwachung DACH
Ehepaar montiert Kameras – Nachbar fühlt sich auf Balkon beobachtet
Videoüberwachung im Nachbarrecht
Bewilligungspflicht für Kameras in Zürich
Videoüberwachung von Grundstücksteilen
Nach bisheriger Rechtsprechung endeten alle vergleichbaren Fälle mit der Anordnung zur Demontage oder Modifikation der Kameras sowie der Verhängung von Bussgeldern in Höhe von bis zu 250.000 Euro.
1. Rechtliche Fundamente der Baustellenüberwachung in der Schweiz
Die Implementierung technischer Überwachungsmassnahmen auf Baustellen in der Schweiz erfordert eine minutiöse Einhaltung sowohl des Arbeitsrechts als auch des Datenschutzrechts. Dieses Erfordernis resultiert aus der Natur der Baustelle als Arbeitsplatz und gleichzeitig als schutzbedürftiges Eigentum. Unternehmen, die Überwachungsmassnahmen einsetzen, müssen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), sowie das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und die Datenschutzverordnung (DSV, SR 235.11) strikt berücksichtigen.
1.1. Kontext und der schweizerische Dualismus der Regulierung
Der gesetzliche Rahmen der Schweiz ist durch einen Dualismus gekennzeichnet, der strenge Anforderungen an die Überwachung am Arbeitsplatz stellt. Das Arbeitsrecht basiert auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 328 des Obligationenrechts (OR), wonach die Gesundheit und die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu achten sind.
Dieser Schutz wird im öffentlichen Arbeitsrecht durch Art. 26 ArGV 3 präzisiert. Diese Bestimmung dient als Lex Specialis und verankert den Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmenden. Die Überwachung muss daher in erster Linie die Vorgaben des Arbeitsgesetzes erfüllen. Verstösse gegen Art. 26 ArGV 3 können von den kantonalen Arbeitsinspektoraten geahndet werden, wenn Angestellte ihre Gesundheit durch die Überwachung am Arbeitsplatz gefährdet sehen.
Ergänzend dazu regelt das Datenschutzgesetz (DSG) die Bearbeitung von Personendaten, die durch die Überwachung erfasst werden. Das DSG fordert die Einhaltung grundlegender Prinzipien wie Zweckbestimmtheit, Verhältnismässigkeit, Datensparsamkeit, Datensicherheit sowie die Grundsätze von Privacy by Design und Privacy by Default. Die Notwendigkeit dieser doppelten Compliance entsteht, weil das Arbeitsrecht ein absolutes Verbot für den Zweck der Verhaltensüberwachung ausspricht, während das DSG die zulässige
Art und Weise der Datenbearbeitung regelt, wenn die Überwachung aus anderen, legitimen Gründen (z.B. Diebstahlschutz) erfolgt.
1.2. Das Absolute Verbot der Verhaltensüberwachung (Art. 26 ArGV 3)
Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 enthält eine fundamentale und nicht verhandelbare Regel: Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden. Eine Abweichung von diesen Bestimmungen, selbst durch privatrechtliche Abmachungen, ist unzulässig.
Die Definition der Verhaltensüberwachung ist in der Wegleitung des SECO weit gefasst. Sie umfasst jegliche technische Systeme (optisch, akustisch, elektronisch), die eine ständige (ununterbrochene) oder auch nur eine nicht ständige (kurzzeitig periodische oder stichprobenmässige) Kontrolle der Aktivitäten der Arbeitnehmenden in detaillierter Form ermöglichen. Beispiele für unzulässige Massnahmen sind und deklarierte Videokameras in Arbeitsräumen oder Ortungssysteme, die eine ständige Verfolgung der Position von Personen erlauben.
Die rechtliche Schlussfolgerung, die sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist, dass nicht nur der aktuelle Zweck des Systems entscheidend ist, sondern vielmehr seine technische Eignung zum Missbrauch. Wenn ein Kamerasystem konstruktionsbedingt in der Lage ist, kontinuierliches Videomaterial von den Arbeitsbereichen zu liefern, ist es prädisponiert für Verhaltensüberwachung. Dies führt zu einem erhöhten Risiko der Rechtswidrigkeit, selbst wenn der Arbeitgeber dies nicht beabsichtigt hat. Dieses inhärente Missbrauchsrisiko erfordert zwingend den technischen Ausschluss des Überwachungspotenzials, um die psychische Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer zu schützen.
2. Die rechtskonforme Rechtfertigung: Überwiegendes Interesse und Verhältnismässigkeit
Die Zulässigkeit einer technischen Überwachung auf Baustellen hängt von der kumulativen Erfüllung der Kriterien des überwiegenden Interesses und der strikten Verhältnismässigkeit ab, wie sie in Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 in Verbindung mit dem DSG gefordert werden.
2.1. Nachweis des überwiegenden Betriebsinteresses (Zweckbindung)
Technische Überwachungs- oder Kontrollsysteme sind nur zulässig, wenn sie aus anderen Gründen, die über die blosse Verhaltensüberwachung hinausgehen, erforderlich sind. Auf Baustellen wird das überwiegende Betriebsinteresse in der Regel durch die Sicherung von für den Betrieb überlebenswichtigen Betriebsgütern, insbesondere den Schutz vor Diebstahl und Vandalismus, begründet. Die Sicherung von teurem Baumaterial und Maschinen gilt als existenzrelevantes Interesse, das den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte rechtfertigen kann, insbesondere wenn die Überwachung ausserhalb der normalen Arbeitszeiten stattfindet.
Die Interessensabwägung muss ergeben, dass das Betriebsinteresse an der Überwachung die Interessen der Arbeitnehmenden am Schutz ihrer Persönlichkeit klar überwiegt. Allgemeine Interessen, wie eine unspezifische Erhöhung der Produktivität, reichen hierfür nicht aus. Das Überwachungsziel muss einem für die Existenz des Unternehmens unverzichtbaren Interesse entsprechen, um den Eingriff zu rechtfertigen. Die schriftliche Begründung dieses überwiegenden Interesses ist ein obligatorischer Prozessschritt und muss dem zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorgelegt werden.
2.2. Einhaltung der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität (Ultima Ratio)
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Überwachung als das mildeste, aber wirksamste Mittel (Subsidiarität) eingesetzt wird. Vor der Installation müssen Arbeitgeber zwingend prüfen, ob das Überwachungsziel nicht durch weniger invasive Massnahmen erreicht werden kann, wie beispielsweise verbesserte physische Sicherheitsmassnahmen, Alarmanlagen, Türen oder Bewegungsmelder mit Licht.
Ist der Einsatz einer Überwachung unumgänglich, muss das System so gestaltet und angeordnet werden, dass die Gefährdung der Persönlichkeit und der Gesundheit der Arbeitnehmenden in höchstmöglichem Masse begrenzt wird. Das heisst, es müssen alle erdenklichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden, um den Eingriff zu minimieren. Wenn das System die Gesundheit oder den Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmenden beeinträchtigt, muss es modifiziert oder durch ein anderes Mittel ersetzt werden.
Der Arbeitgeber muss glaubhaft aufzeigen können, dass aufgezeichnete Daten, die Rückschlüsse auf das persönliche Verhalten zulassen, niemals widerrechtlich zur Leistungsbeurteilung oder einem repressiven Zweck verwendet werden. Die Mitwirkung der Arbeitnehmenden bezüglich Planung, Einrichtung und Einsatzzeiten sowie Speicherdauer ist ebenfalls Teil der notwendigen Einhaltung der Verhältnismässigkeit.
3. Technologische Compliance: Die Photo/Video-Paradigma und Privacy by Design
Die juristische Konformität auf Schweizer Baustellen wird massgeblich durch die technische Architektur der Überwachungssysteme bestimmt, die den Ausschluss der Verhaltensüberwachung auf Hardware-Ebene sicherstellen muss.
3.1. Die strategische Reduktion: Von Video zu Periodischer Fotografie
Die technologische Strategie zur Wahrung der Compliance ist die Entkopplung des zulässigen Zwecks (Diebstahlschutz, Baudokumentation) von der unzulässigen Verhaltensüberwachung. Periodische Fotoaufnahmen im Zeitraffer-Standard bieten hierbei einen entscheidenden rechtlichen Vorteil gegenüber der kontinuierlichen Videoüberwachung.
Die periodische Fotoaufnahme, die lediglich Momentaufnahmen in grossen Zeitabständen liefert, unterläuft die Definition der Verhaltensüberwachung nach SECO, da sie keine detaillierte oder stichprobenmässige Verfolgung von Arbeitsabläufen ermöglicht. Dadurch wird der Grundsatz der Datensparsamkeit (DSG) in hohem Masse erfüllt, da die erfasste Datenmenge und die Dichte personenbezogener Informationen minimal gehalten werden. Die Kamera darf in diesem Kontext explizit nicht die Möglichkeit haben, arbeitende Personen zu überwachen, wohl aber Materiallager oder Ein- und Ausgänge. Die Überwachung von Personen ist dabei in der Regel weder gewollt noch beabsichtigt.
3.2. Hardwareseitiger Ausschluss des Missbrauchs ("Nicht können" statt "Nicht machen")
Die höchste Garantie für die Einhaltung des Art. 26 ArGV 3 wird durch die Anwendung des Prinzips Privacy by Design erreicht, indem der Missbrauch des Systems bereits in der Kamera-Hardware ausgeschlossen wird. Der Unterschied zwischen der organisatorischen Aussage "Wir machen das nicht" und der technischen Realität "Wir können das nicht" ist juristisch entscheidend.
Konforme Systeme müssen so konzipiert sein, dass die Speicherung oder das Streaming von Videoaufzeichnungen aktiver Arbeitsbereiche technisch unmöglich ist. Dies schützt die Arbeitnehmer effektiv, da die Gefahr, dass die Aufnahmen für Leistungsbeurteilungen verwendet werden, bereits auf der Ebene der Datenerfassung eliminiert ist. Empfohlen wird der Einsatz von Systemen, die nur Fotos aufnehmen und keinen Remote-Video-Zugriff zulassen. Falls Live-Bilder notwendig sind, dürfen diese ausschliesslich in Form eines transparenten Videocalls ablaufen, der für alle Teilnehmer nachvollziehbar ist.
Zusätzlich müssen datenschutzfreundliche Technologien wie Privacy Filters oder technische Maskierungen eingesetzt werden, um die Persönlichkeitsverletzung zu minimieren. Diese Maskierungen müssen unbeweglich und dauerhaft alle Bereiche abdecken, die nicht zum legitimen Überwachungszweck gehören.
4. Organisatorische Vorkehrungen und Transparenzpflicht (DSG-Konformität)
Die technische Konformität muss durch strenge organisatorische und prozessuale Massnahmen ergänzt werden, um die Transparenzpflicht und die Datensicherheit gemäss DSG zu erfüllen.
4.1. Geometrische Präzision und Zulässige Zonen
Die Standortwahl der Kameras muss die Verhältnismässigkeit widerspiegeln. Der Aufnahmebereich muss sich strikt auf das eigene Grundstück beschränken. Die Ausrichtung der Kameras muss von Aussen nach Innen erfolgen und darf den öffentlichen Grund nicht erfassen.
Technische Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen nur an Standorten eingerichtet werden, an denen sich Personal selten und kurzzeitig aufhält. Dazu gehören Zugänge, Eingänge, Durchgänge, Parkplätze, Tiefgaragen und Lager von gefährlichen Gütern oder hochwertigem Material. Aktive Arbeitszonen, in denen die Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten verrichten, müssen von der Überwachung ausgeschlossen bleiben, notfalls durch den Einsatz von Privacy Filters. Die präzise Begrenzung des Blickwinkels ist ein zentrales Element zur Einhaltung der Verhältnismässigkeit.
4.2. Die Einhaltung der erweiterten Informationspflicht (Transparenz)
Die Transparenzpflicht gegenüber allen betroffenen Personen, einschliesslich Angestellten, Subunternehmern und Besuchern, muss umfassend erfüllt werden. Die Information über die Überwachung muss durch gut sichtbare Hinweisschilder erfolgen.
Im Zuge des neuen DSG wird eine zweistufige Information empfohlen :
Hinweisschild (Erkennbarkeit): Das Schild muss gut sichtbar die wichtigsten Informationen enthalten, insbesondere den Verantwortlichen für die Überwachung und eine Kontaktstelle, bei der Betroffene ihre Rechte (z.B. Auskunftsrecht) ausüben können.
Detaillierte Datenschutzerklärung: Für umfassende Informationen, die über das Schild hinausgehen, muss auf eine Webseite oder eine ausführliche Datenschutzerklärung verwiesen werden (häufig mittels QR-Code). Diese Erklärung muss die Rechtsgrundlage, die genauen Zwecke, die Speicherdauer und, falls relevant, die Kategorien der Datenempfänger detailliert darlegen.
4.3. Datensicherheit und Zugriffskontrolle (TOMs)
Die Sicherheit der erfassten Daten ist essenziell. Die Aufnahmen müssen in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden, zu dem nur berechtigte Personen Schlüssel oder Zugang haben.
Die Anzahl der Personen, die Zugriff auf die gespeicherten oder Live-Bilder haben, muss auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden, um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Datensicherheit zu genügen. Technische Systeme müssen Verschlüsselungsfunktionen (z.B. AES-256), Passwortschutz und strenge Protokollierung bieten, um die Integrität der Daten zu gewährleisten.
Die Protokollierung jedes Zugriffs auf die Aufzeichnungen dient als Nachweis, dass die Daten nicht für unzulässige Zwecke verwendet wurden. Dies ist der entscheidende organisatorische Schritt, um die Glaubhaftigkeit der Aussage zu untermauern, dass aufgezeichnete Daten niemals zur Leistungsbeurteilung verwendet werden. Zudem müssen Speicherdauern klar definiert und automatisiert durchgesetzt werden, wobei Daten, die keinen Vorfall dokumentieren, schnellstmöglich gelöscht werden müssen.
5. Analyse der Rechtsentwicklung und des Marktstandards
Die juristische Bewertung technischer Überwachung auf Baustellen in der Schweiz orientiert sich stark an der Frage der Missbrauchssicherheit der Systeme.
5.1. Würdigung des „Wegweisenden Urteils Zürich 11.12.2024“
Die implizite Botschaft dieses Urteils ist die juristische Bestätigung des Compliance-Ansatzes, der auf dem technischen Ausschluss der Video- und Remote-Überwachung beruht (z.B. Foto-Only-Kameras ohne Remote-Zugriff). Die Rechtsprechung scheint damit dem technischen Ansatz des "Nicht-Könnens" den Vorzug zu geben, da dieser die höchstmögliche Garantie des Persönlichkeitsschutzes bietet. Dies festigt den Marktstandard, dass nur Systeme, die hardwareseitig keine Verhaltensüberwachung ermöglichen, maximale Rechtssicherheit erlangen.
5.2. Schweizer Fokus auf Prävention und Verwertungsverbot
Die schweizerische Rechtslage unterscheidet sich von der in Deutschland beobachteten Tendenz, die im BAG-Urteil vom 29.06.2023 sichtbar wurde, wo unter bestimmten Umständen (trotz Datenschutzverstoss) eine Verwertbarkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel bejaht wurde.
In der Schweiz wird das präventive Verbot der Verhaltensüberwachung (Art. 26 ArGV 3) und das Persönlichkeitsrecht traditionell höher gewichtet. Das Ziel ist es, die rechtswidrige Datenerhebung von vornherein zu verhindern. Im Falle unzulässiger Datenerhebung sind diese Daten in Strafverfahren in der Regel nicht verwertbar. Der optimierte Compliance-Ansatz für die Schweiz muss daher konsequent auf die
Prävention der rechtswidrigen Erhebung fokussieren, anstatt sich auf die nachträgliche Diskussion der Beweisverwertbarkeit zu verlassen.
6. Schlussfolgerung und Empfehlungen
Die gesetzeskonforme Baustellenüberwachung in der Schweiz erfordert einen integrierten juristisch-technischen Ansatz, der die strengen Vorgaben des Arbeitsgesetzes und des revidierten Datenschutzgesetzes erfüllt.
6.1. Formulierungsvorschläge für die optimierten rechtlichen Kernbehauptungen
Zur Sicherstellung der maximalen Compliance sollte die Positionierung des Überwachungssystems auf den folgenden juristisch präzisen Kernbehauptungen basieren:
Rechtliche Basis: Unsere Überwachungssysteme basieren auf dem Prinzip der Subsidiarität und des überwiegenden Interesses zur Sicherung existenzrelevanter Bauwerte (Diebstahlschutz, Baudokumentation). Sie respektieren strikt das absolute Verbot der Verhaltensüberwachung gemäss Art. 26 Abs. 1 ArGV 3.
Technologie-Mandat: Wir implementieren ausschliesslich Systeme, die nach dem Prinzip Privacy by Design konstruiert sind. Die Möglichkeit zur kontinuierlichen Aufzeichnung von Arbeitstätigkeiten oder zur Verfolgung von Personen ist hardwareseitig ausgeschlossen ("Nicht können" statt "Nicht machen").
Datenerfassung: Zur Einhaltung der Datensparsamkeit werden ausschliesslich periodische Einzelbilder (Zeitraffer-Fotografie) und keine kontinuierlichen Videoaufnahmen von Arbeitsbereichen gespeichert.
Zugriff und Sicherheit: Der Zugriff auf die verschlüsselten Daten ist streng protokolliert und ausschliesslich autorisiertem Sicherheitspersonal für den definierten Zweck vorbehalten. Eine Nutzung zu Zwecken der Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung ist ausgeschlossen.
Der Schlüssel zur gesetzeskonformen Baustellenüberwachung in der Schweiz liegt in der Gewährleistung, dass die eingesetzte Technologie per Design keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zulässt, während sie gleichzeitig das berechtigte Sicherheitsinteresse des Unternehmens effektiv schützt.
Quelle KI