Rechtsgrundlage von Baustellenkameras und Videoüberwachung
Die Änderungen im Datenschutz (n DSG, SECO und Gerichtsurteil) erfordern ein Umdenken bei der Art und Weise, wie Baustellenbetreiber dokumentieren (Webcams) oder sichern (Überwachung).
Baustellen-Dokumentation (Baustellen-Webcam / Kamera) vs. Baustellen-Videoüberwachung (Sicherheit): Schweiz, nicht EU.
Die Schweiz DSG / SECO / Recht gewichtet den Menschen höher als das Eigentum!
Wegweisendes Urteil Zürich 11.12.2024
GERICHTSURTEIL 11.12.2024 erste Instanz; Videokameras , Webcam müssen weg !!!!
Schon die Möglichkeit zu Filmen ist Verboten!
Zudem kommt der Bezirksrat zum Schluss, dass bereits das Aufstellen einer Kamera oder das Aufnehmen von öffentlichem Grund ohne Personen eine «Störung des öffentlichen Grundes darstellt». Denn «die Möglichkeit, bei der Benützung öffentlichen Grundes gefilmt zu werden, schränkt dessen freie Nutzung ein», steht im Urteil.
Die Frage bei Baustellen Webcams ist neue: Ist es mit einer Kamera möglich zu filmen bei Baustellen Dokumentationen (tagaktiv) nicht bei Sicherheitslösungen, die laufen am Tag nicht (nur nachtaktiv).
Ja (verboten / nachtaktiv nur für Sicherheitlösungen, SECO)
Nein (erlaubt, tagaktiv für Fotodokumentation, nDSG)
Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Rechtlicher Rahmen
Leitfaden SECO /
NDSG 2024
Eine Überwachungsanlage kann von Angestellten auch als Mittel zur Verhaltensüberwachung empfunden werden. Auch wenn sie vorgängig über die (NICHT) Überwachung informiert werden, können sie sich ständig beobachtet fühlen. Dies umso mehr, da Videokameras in der Regel mit Zoom-Funktionen ausgestattet sind, die eine Identifikation von Personen ermöglichen, und somit zur Verhaltensüberwachung missbraucht werden können.
Die Erfahrung zeigt, dass Videoüberwachungsgeräte und gerade die immer weiter verbreiteten Webcams bei Angestellten Unbehagen wecken. Die Geräte können das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die Arbeitsfähigkeit des Personals beeinträchtigen.
Zwischen der Aussage "nicht machen" und "nicht können" liegen Welten, manchmal 20 Jahre Gefängnis.
Trotz der bekannten Datenschutzanforderungen verkaufen immer noch viele Firmen weiterhin Webcams oder Überwachungskameras zur Baustellendokumentation. Dieser vorgehen ist gegenüber dem Kunden verantwortungslos. Normal sollte eine Fachfirma die anzuwendenden Gesetze Ihrer Artikel kennen.
Der Gesetzgeber schreibt wörtlich, dass keine Webcams oder IP-Kameras zur Dokumentation von Baustellen eingesetzt werden dürfen.
Echtzeit-Verpixelung (Privacy Protector), muss Immer in Kamera sein auf Server-Ebene oder Filter am Ende der Kette (Webseite) sind diese nutzlos, diese Funktionen müssen von Anfang an in der Kamera integriert sein oder es muss technisch unmöglich gemacht werden, live zuzuschauen.
Eine Person darf zu 100 % nie Live Zuschauen, Zuhören oder gar Zoomen können.
"Ein Apfel wird vor dem Verkauf nicht biologisch, nur weil ein Bioaufkleber dies behauptet"
Unsere CoCam 5 Remote-Fotokamera wurde genau dafür entwickelt und gebaut. Wir haben und hatten noch nie Live Fotos oder gar Livestreams auf unseren PCs
Der Mensch wird bei unseren Systemen geschützt. Ein Missbrauch der Technik ist unmöglich.
Das Wohl der Arbeiter stehet an erster Stelle. Ihre Gesundheit und ihr Schutz sind das Fundament jeder erfolgreichen Unternehmung.
SIETEC Construction Camera arbeitet heute im technisch maximalen datenschutzkonformen Bereich. Noch 1% mehr würde den Verzicht auf jegliche Baustellenkameras bedeuten
Auzug SECO
Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation von Überwachungs- und Kontrollsystemen oft – beispielsweise aus Unwissenheit – versäumen abzuklären, ob solche Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen überhaupt gesetzeskonform betrieben werden können. Um die Integrität und den Persönlichkeitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten, überprüfen die kantonalen Arbeitsinspektorate Betriebe unter anderem darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften beim Einsatz von technischen Überwachungs- und Kontrollsystemenein gehalten werden.
Zu diesen zählen beispielsweise:
Videoanlagen mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
Mikrophone oder Gegensprechanlagen mit Aufnahmefunktion
Ortungssysteme (GPS, RFID etc.) mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
Informatikmittel mit Data-Logger (URL, E-Mail, Spyware, Systemlogs etc.)
Telefonzentralen, Telefonanlagen mit Abhör- oder Aufzeichnungsmöglichkeit
Fax-, Scan- und Fotokopiergeräte mit Dokumentenspeicher
Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen, sofern sie keine Verhaltensüberwachung des Personals ermöglichen, überall auf dem Firmengelände eingerichtet werden, wo sich das Personal nur selten aufhält. Beispiele dafür sind:
Ausserhalb der Gebäude, bei Parkplätzen und in Tiefgaragen
Bei Zugängen, Eingängen und Durchgängen
Bei gefährlichen Maschinen, Anlagen und in Tresorräumen
Bei gefährlichen Installationen im Freien
Bei Lagern von gefährlichen Gütern
Die Praxis zeigt, dass es meist schwierig oder vereinzelt gar unmöglich ist, beim Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen eine Verhaltensüberwachung auszuschliessen.
SIETEC Baustellekameras mit Fototechnik kann das zu 100% erfüllen
In diesem Fall muss der Arbeitgeber seinen Eingriff in die Privatsphäre gegenüber den Arbeitnehmenden und den Arbeitsinspektoren mit der Unvermeidlichkeit des Typs und der Installation des Überwachungssystems zum Erreichen des Überwachungsziels stichhaltig begründen, plausibel darlegen, dass das Überwachungsziel nicht mit einer anderen, den Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz besser wahrenden Massnahme erreicht werden kann, die Verhältnismässigkeit der Massnahme damit begründen können, dass das Überwachungsziel einem für die Existenz des Unternehmens unverzichtbaren Interesse entspricht, glaubhaft aufzeigen, dass aufgezeichnete Daten, welche Rückschlüsse auf das persönliche Verhalten der Arbeitnehmenden zulassen, niemals widerrechtlich zur Leistungsbeurteilung oder einem repressiven Zweck verwendet werden.
Baustellen Überwachung Recht