Recht

Baustellenkamera und Überwachung Recht

Baustellen Videoüberwachung
Baustellen Videoüberwachung Eine Baustelle ist kein privater Raum und unterliegt strengen Vorschriften. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass der Datenschutz und die Rechte der Arbeiter respektiert werden.

Die Änderungen im Datenschutz (n DSG, SECO) erfordern ein Umdenken bei der Art und Weise, wie Baustellenbetreiber dokumentieren (Webcams) oder sichern (Überwachung). Baustellen-Dokumentation (Baustellen-Webcam / Kamera) vs. Baustellen-Videoüberwachung (Sicherheit): Schweiz, nicht EU.

Die Schweiz DSG gewichtet den Menschen höher als das Eigentum!

Wegweisendes Urteil Zürich 11.12.2024
GERICHTSURTEIL 11.12.2024 erste Instanz; Videokameras , Webcam müssen weg !!!!

Zudem kommt der Bezirksrat zum Schluss, dass bereits das Aufstellen einer Kamera oder das Aufnehmen von öffentlichem Grund ohne Personen eine «Störung des öffentlichen Grundes darstellt». Denn «die Möglichkeit, bei der Benützung öffentlichen Grundes gefilmt zu werden, schränkt dessen freie Nutzung ein», steht im Urteil.

Die Frage ist neue: Ist es möglich zu filmen mit einer Kamera bei Baustellen Dokumentationen ?

Ja (verboten / nachtaktiv für Sicherheit)
Nein (erlaubt, tagaktiv für Fotodokumentation)

Leitfaden SECO / Videokameras und Arbeit [360 KB]

Videoüberwachung vom Arbeitzplatz

Überwachung von Baustellen Recht
Überwachung von Baustellen Recht Baustellen Video Überwachung heute

Trotz der bekannten Datenschutzanforderungen verkaufen viele Firmen weiterhin Webcams oder Überwachungskameras zur Baustellendokumentation. Der Gesetzgeber schreibt wörtlich, dass keine Webcams oder IP-Kameras zur Dokumentation von Baustellen eingesetzt werden dürfen.

Echtzeit-Verpixelung auf Server-Ebene oder Filter am Ende der Kette (Webseite) sind nutzlos; diese Funktionen müssen von Anfang an in der Kamera integriert sein oder es muss technisch unmöglich gemacht werden, live zuzuschauen. Bei Baustellenkameras muss ein Missbrauch bereits in der Kamera-Hardware ausgeschlossen werden können. Unsere CoCam 5 Remote-Fotokamera wurde genau dafür entwickelt und gebaut. Der Mensch wird bei unseren Systemen geschützt. Ein Missbrauch der Technik ist unmöglich.

Zwischen der Aussage "nicht machen" und "nicht können" liegen Welten.

Das Wohl der Arbeiter stehet an erster Stelle. Ihre Gesundheit und ihr Schutz sind das Fundament jeder erfolgreichen Unternehmung.
SIETEC Construction Camera arbeitet heute im technisch maximalen datenschutzkonformen Bereich. Noch 1% mehr würde den Verzicht auf jegliche Baustellenkameras bedeuten

Auzug SECO

Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation von Überwachungs- und Kontrollsystemen oft – beispielsweise aus Unwissenheit – versäumen abzuklären, ob solche Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen überhaupt gesetzeskonform betrieben werden können. Um die Integrität und den Persönlichkeitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten, überprüfen die kantonalen Arbeitsinspektorate Betriebe unter anderem darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften beim Einsatz von technischen Überwachungs- und Kontrollsystemenein gehalten werden.

Zu diesen zählen beispielsweise:

• Videoanlagen mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
• Mikrophone oder Gegensprechanlagen mit Aufnahmefunktion
• Ortungssysteme (GPS, RFID etc.) mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
• Informatikmittel mit Data-Logger (URL, E-Mail, Spyware, Systemlogs etc.)
• Telefonzentralen, Telefonanlagen mit Abhör- oder Aufzeichnungsmöglichkeit
• Fax-, Scan- und Fotokopiergeräte mit Dokumentenspeicher

Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen, sofern sie keine Verhaltensüberwachung des Personals ermöglichen, überall auf dem Firmengelände eingerichtet werden, wo sich das Personal nur selten aufhält. Beispiele dafür sind:

• Ausserhalb der Gebäude, bei Parkplätzen und in Tiefgaragen
• Bei Zugängen, Eingängen und Durchgängen
• Bei gefährlichen Maschinen, Anlagen und in Tresorräumen
• Bei gefährlichen Installationen im Freien
• Bei Lagern von gefährlichen Gütern

Die Praxis zeigt, dass es meist schwierig oder vereinzelt gar unmöglich ist, beim Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen eine Verhaltensüberwachung auszuschliessen.

Unsere Baustellekamera Foto Technik kann das zu 100% erfüllen

In diesem Fall muss der Arbeitgeber seinen Eingriff in die Privatsphäre gegenüber den Arbeitnehmenden und den Arbeitsinspektoren

• mit der Unvermeidlichkeit des Typs und der Installation des Überwachungssystems zum Erreichen des Überwachungsziels stichhaltig begründen,
• plausibel darlegen, dass das Überwachungsziel nicht mit einer anderen, den Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz besser wahrenden Massnahme erreicht werden kann,
• die Verhältnismässigkeit der Massnahme damit begründen können, dass das Überwachungsziel einem für die Existenz des Unternehmens unverzichtbaren Interesse entspricht,
• glaubhaft aufzeigen, dass aufgezeichnete Daten, welche Rückschlüsse auf das persönliche Verhalten der Arbeitnehmenden zulassen, niemals widerrechtlich zur Leistungsbeurteilung oder einem repressiven Zweck verwendet werden.

Baustellen Überwachung Recht

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